Ablauf einer Vertrauensärztlichen Untersuchung zur Plausibilisierung einer Arbeitsunfähigkeit

Voraussetzung für eine vertrauensärztliche Untersuchung

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber (oder die Krankentaggeldversicherung) eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Für den Arbeitnehmer besteht dabei eine gesetzliche Mitwirkungspflicht, die jedoch durch das Patientengeheimnis geschützt ist.
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Begründete Zweifel des Arbeitgebers sind: objektive Zweifel am normalen Arztzeugnis z.B. rückwirkend ausgestelltes Zeugnis, wiederholtes Erkranken direkt vor/nach dem Wochenende, Ankündigung einer Krankheit nach einem Streit, Krankheit nach / während einer Kündigung.

Aufforderung zur Untersuchung

Schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unmissverständlich und schriftlich zu dem Termin auffordern.
Wichtig: Androhung der Konsequenzen (Mahnphase): In der Aufforderung muss ausdrücklich gewarnt werden, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Verweigerung die Lohnfortzahlung eingestellt wird.
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Der Arbeitnehmer muss zu der angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung erscheinen. Verweigert er den Termin ohne triftigen Grund, riskiert er den Verlust des Lohnanspruchs oder eine Kündigung.

Wenn der Arbeitnehmer trotz korrekter Vorwarnung nicht zum Vertrauensarzt geht, gilt die vorgelegte Arbeitsunfähigkeit rechtlich als nicht bewiesen. Da der Arbeitnehmer die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB), entfällt der Anspruch auf Lohn gemäss Art. 324a OR. Der Arbeitgeber kann den Lohn zu 100 % für den Zeitraum ab der verweigerten Untersuchung einstellen.

Mitwirkungspflicht des Arbeitsnehmers und deren Grenzen

Dem Vertrauensarzt gegenüber müssen die Arbeitnehmer gesundheitliche Fragen ehrlich beantworten und sich untersuchen lassen, soweit dies für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit notwendig ist

Die Mitwirkungspflicht bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber alles erfahren darf. Der Vertrauensarzt untersteht der medizinischen Schweigepflicht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Vertrauensarzt die gesamte bisherige Krankenakte Ihrer behandelnden Ärzte auszuhändigen, es sei denn, es ist für den aktuellen Fall zwingend erforderlich, dafür ist eine entsprechende Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben.

Erlaubte Informationen / Auskünfte

Der Datenschutz im Arbeitsvertrag begrenzt den Informationsanspruch der Arbeitgeberin. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nur in dem Umfang informiert werden muss, in dem die Ergebnisse der Untersuchung das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Dazu gehören der Grad und die vermutete Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die Art der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft/Mutterschaft), alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, der Kausalzusammenhang mit einer früheren Krankheit oder einem früheren Unfall oder die Frage, ob die Beschäftigung des Mitarbeitenden andere Mitarbeitende im Unternehmen gefährdet. Der Vertrauensarzt ist jedoch nicht verpflichtet, die Arbeitgeberin über den Befund, die Diagnose oder den weiteren Gesundheitszustand des Mitarbeiters zu informieren.

Ablauf in der Praxis Dr. Keilwerth